Information zur Beantragung einer Strafregisterbescheinigung
Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Es kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
- für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird und
- eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Darüber hinaus kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
- für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, benötigt wird und
- eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Verfahrensablauf
Die Antragstellerin/ der Antragsteller hat – außer bei Online-Anträgen mittels ID-Austria – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich bei der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis; für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, die die Einholung von Informationen aus diesem Staat verlangen: Nachweis der Staatsangehörigkeit/en –z.B. durch Reisepass oder Personalausweis)
- Zum Nachweis früher geführter Namen z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
- Bei Antragstellung oder Abholung durch eine andere Person: Vollmacht
- Für eine "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" bzw. "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" bzw. eine "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ zusätzlich: vollständig ausgefüllte und von der/vom (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung.
Kosten
44,10 Euro Bundesgebühr (21,00 Euro für den Antrag, 21,00 Euro Zeugnisgebühr) plus 2,10 Euro Verwaltungsabgabe bei der Antragstellung.
ODER bei elektronischer Antragstellung mit ID Austria:
36,10 Euro Bundesgebühr (13,00 Euro für den Antrag, 21,00 Euro Zeugnisgebühr) plus 2,10 Euro Verwaltungsabgabe bei der Antragstellung.
Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin, Arbeitgeber, Behörde) dienen soll und kostet somit entweder 23,10 Euro oder bei Antragstellung mittels ID Austria € 15,10 Euro.
Bei Beantragung einer Strafregisterbescheinigung für „Kinder- und Jugendfürsorge“ ist für die Bestätigung durch den Arbeitgeber eine Beilagengebühr von 6,00 Euro zu entrichten.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.oesterreich.gv.at
Beilage_zum_Antrag_auf_Ausstellung_einer_Strafregisterbescheinigung[2].pdf herunterladen (0.08 MB)