Richtlinien zur Förderung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Marktgemeinde Walding

Die Richtlinien zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Marktgemeinde Walding wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 13.05.2004 und 29.06.2023 genehmigt.

1. Förderungsabsicht der Marktgemeinde Walding:

Die Marktgemeinde Walding fördert Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (Arbeitgeber), soweit die budgetären Mittel dies erlauben.

2. Ziele der Förderung:

Eine Förderung wird gewährt für die Schaffung eines Arbeitsverhältnisses von beim AMS vorgemerkten Arbeitslosen ab 50 Jahren und von Arbeitssuchenden, die mindestens sechs Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind.

3. Art der Förderung:

Für die Schaffung eines Arbeitsverhältnisses von einem beim AMS vorgemerkten Arbeitslosen ab 50 Jahren und von Arbeitssuchenden, die mindestens sechs Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw. 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos waren, wird eine Förderung in der Höhe einer halben Jahreskommunalsteuer für den betreffenden Mitarbeiter gewährt.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Kommunalsteuer pünktlich monatlich entrichtet wurde bzw wird. Zahlungen, die nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden, werden zur Ermittlung der Förderung nicht berücksichtigt.

4. Antragstellung:

Eine Förderung erfolgt nur über ein schriftliches Ansuchen, welches bei der Marktgemeinde Walding einzubringen ist.

Ansuchen um eine Förderung sind ausnahmslos nur bis sechs Monate nach Entstehung der erstmaligen Kommunalsteuerpflicht unter Beilage der entsprechenden AMS-Bestätigung möglich. 

Die am Marktgemeinde Walding eingelangten Ansuchen werden dahingehend überprüft, ob sie den Bestimmungen der Förderungsrichtlinien entsprechen. Bei falschen oder unvollständigen Angaben ist der Förderungsnehmer verpflichtet, die erhaltenen Förderungsbeträge sofort nach Aufforderung durch die Marktgemeinde Walding zurückzuzahlen.


Diese Förderung stellt eine freiwillige Leistung der Marktgemeinde Walding dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht und nur gewährt wird, wenn der ordentliche Haushalt ausgeglichen werden kann.

 

 

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